20 - Merkblätter: Patente und Marken

Patent- und Markenanwalt Dipl. Ing. S. V. Kulhavy     04. Oktober 2012

Oberstrasse 127                                                                   Schweizer und Europ. Patentanwalt

CH-9000 St. Gallen               SEIT 30 JAHREN                    KMU-IP Beratungsnetzwerk bei IGE

Mob: 0041796253752                                                          Vertreter beim Bundespatentgericht

Fax:  0041715346280                                                           Vertreter beim EU-Amt in Alicante

sava@kulhavy.net                                                                www.erfinderos.ch

Büro:  Geschäftshaus Walhalla, 4. Stock, 1. Tür rechts

Postadresse:  Postfach 1138, CH-9001 St. Gallen                                     Merkblatt Nr. 9

 

PATENTANMELDUNGEN  I

Zeitabschnitte     Abläufe                                                                           Beträge in C                            

(Fakultativ) Recherche                                                                                     600.-- ohne zu-

- 2 Mt.    unter den EU-Patentanmeldungen                                              sätzliche Arbeiten

                            v

 Ausarbeitung der                                                                                             durchschnittlich 2'000.--

 -1 Mt.   Unterlagen für eine                                                                            bis 6'000 (bis zur Einrei-

              Pat.-Anmeldung                                                                                   chung beim Patentamt)

                            v                                                                                       

 Einreichung der

  0 Mt.    Pat.-Anmeldung beim

               Patentamt in Bern

                            v

  1 Mt.    (Fakultativ) Recherche durch EU-Patentamt                               2'970.--

                            v

vor 12 Mt.    (Fakultativ) Einreichung einer PCT-Anmeldung                   6'500.--

                            v

vor 12 Mt     Weitere Anmeldungen -                                                            etwa 6'500.--/Land

                            v                                                  v

                            :                                       Einreichung einer                         5'500.--,

                            :                                       europ. Patentanmeldung         

                            :                                                   :

      24 Mt.            :                                     Prüfung der EP-Anmeldung

                            :                                                   :

                            :                                       Abschluss des Prüfungsverfahrens

                   Die CH-Anmeldung                          :

                   besteht weiterhin.                            :

                            :                                       Erteilung eines EU-Patents

                            :                                                    :

ca. 68 Mt.            v                                     Übergang des EP in die

                            :                                       nationale Phase

                            :                                                    :

ca. 77 Mt.            :                                      Ende der EP-Einspruchsfirst

                   Rücknahme                                         v

                   der CH-Anmeldung ,              >       :

                   bzw. Erlöschen des Patents            v

                                                                     Nationale Teile                          Jahresgebühren

                                                                     des EP-Patents                         werden meistens

                                                                     (sowie Patente im                    vom 3. Jahr an seit

                                                                     Ausland) bestehen                  der Einreichung der

                                                                     auch weiterhin.                        Anmeldung bezahlt.

 

EP-Länder: AT,BE,CH/LI,DE,DK, ES,FR,GB,GR,IT,LU,MC,NL,PT,SE,IE

 

Patent- und Markenanwalt Dipl. Ing. S. V. Kulhavy    06. Dezember 2012

Oberstrasse 127                                                                   Schweizer und Europ. Patentanwalt

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                                                                                                                      Merkblatt Nr. 21a

 

 

Merkblatt über den gesetzlichen Schutz von Marken bzw. Warenzeichen in der Schweiz

 

Gemeinsame Angaben

Eine Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden (Art. 1, Abs. 1 MSchG). Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein (Art. 1 Abs. 2 MSchG). Vom Markenschutz sind ausgeschlossen Zeichen, die Gemeingut (z.B. beschreibend) sind, Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, irreführende Zeichen sowie Zeichen, welche gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen (Art. 2, Abs. a bis d, MSchG). Vom Markenschutz sind ausgeschlossen auch Zeichen, welche mit einer älteren Marke identisch oder ähnlich sind (Art. 3, MSchG). Deswegen empfehlen wir die Durchführung einer Nachforschung unter den bereits registrierten Marken, bevor die eigene Markenanmeldung eingereicht wird. Damit eine Marke Rechtsschutz geniessen kann, muss sie, nachdem sie die vorgeschriebene Prüfung bestanden hat, im Markenregister eingetragen sein.

 

Zur Einreichung einer Markenanmeldung benötigen wir vom Anmelder folgende Angaben:

  1. Name und Adresse des Anmelders;
  2. Eine Liste jener Waren oder/und Dienstleistungen, für welche die Marke registriert werden soll. Diese Waren oder/und Dienstleistungen gruppieren wir entsprechend der Internationalen Klassifikation von Waren und Dienstleistungen;
  3. Mit Ausnahme einer reinen Wortmarke, d.h. Wortmarke ohne besondere Schrift- bzw. Bildgestaltung, benötigen wir eine grafische Darstellung der anzumeldenden Marke. Diese Darstellung darf nicht grösser als 80x80 mm sein. Die Darstellung muss als eine einwandfreie, schwarzweisse und lupenreine Strichvorlage ausgeführt sein, welche keine Halbtöne und Schattierungen aufweist.
  4. Im Falle eines Farbenanspruchs ist in einer schwarzweissen Abbildung der Marke jede einzelne Farbe mit einem anderen Raster wiederzugeben. Dabei muss sich das feinste Raster noch für den Druck auf Zeitungspapier eignen.

 

In der Regel wird eine Marke zunächst in der Schweiz (Erstanmeldung) hinterlegt. Diese Hinterlegung kostet ca. SFr. 1 200.--. Auf diese Einreichung folgt die Prüfung im Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum (IGE). Die Kosten während des Prüfungsverfahrens sind von Fall zu Fall sehr unterschiedlich und deswegen können sie im Voraus nicht angegeben werden. Manchmal wird die Marke direkt registriert. Sonst, in einem einfachen Fall, kostet die Prüfung bis zur Registrierung etwa SFr. 800.--. Die Registrierung der Marke erfolgt in der Regel innerhalb von 12 Monaten nach der Einreichung der Markenanmeldung.

Ein akustisches Signet kann als eine akustische Marke registriert werden. Dieses Signet muss bei der Hinterlegung des Markengesuches notenmässig umschrieben sein.

Eine dreidimensionale Marke kann ein dreidimensionales Objekt sein. Dieses Objekt kann an der Ware angebracht sein oder die Ware selbst bzw. ihre Verpackung können die dreidimensionale Form aufweisen.

Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt hat (Art. 6 MSchG). Am sichersten ist es somit, die Marke zunächst zur Registrierung anzumelden und erst dann diese zu benützen. Als Hinterlegungsdatum gilt das Datum des Einganges des Markengesuches beim IGE.

Als Marken können auch Geschäftsfirmen gelten. Falls Sie Ihre Geschäftsfirma als Marke benützen und falls Sie diese im Register des Bundesamtes für geistiges Eigentum (IGE) als Marke noch nicht eintragen liessen, sollten Sie ein entsprechendes Markengesuch möglichst bald einreichen. Diese Ausführungen treffen insbesondere für Unternehmen zu, welche Dienstleistungen anbieten, wie z. B. für Reisebüros, Versicherungsgesellschaften, Banken, Beratungsfirmen usw. Denn solchen Unternehmen war es wegen dem Wortlaut des alten Markenschutzgesetzes nicht möglich, ihre Firma als Marke schützen zu lassen.

 Die Eintragung einer Marke ist während 10 Jahren vom Hinterlegungsdatum an gültig und sie kann um weitere 10 Jahre verlängert werden (Art. 10 MSchG).

 Die Marke kann übertragen werden (Art. 17 MSchG) und sie kann die Grundlage für einen Lizenzvertrag darstellen (Art. 18 MSchG).

 

 

Markenarten:

Individualmarke - Marke eines Unternehmens, welches Waren herstellt, Dienstleistungen anbietet oder mit (landwirtschaftlichen) Produkten Handel treibt.

Garantiemarke - Der Inhaber einer Markenregistrierung verwendet die Marke selbst nicht, sondern er stellt die Marke jenen Unternehmen zur Verfügung, deren Waren, Dienstleistungen oder Produkte gewisse Bedingungen erfüllen.

Kollektivmarke - Eine Vereinigung von Fabrikations-, Handels- oder Dienstleistungsunternehmen besitzt die Registrierung einer Marke. Die Vereinigung stellt diese Marke in erster Linie den Mitgliedern der Vereinigung zur Verfügung. Die Vereinigung darf diese Marke jedoch ebenfalls gebrauchen.

 Bei Garantie- und Kollektivmarken muss dem Institut ein Reglement über den Gebrauch der Marke vorgelegt werden (Art. 23, Abs. 1 MSchG).

Das MSchG regelt auch Herkunftsangaben von Waren und Dienstleistungen.

 Das MSchG regelt ferner Hilfeleistungen der Zollverwaltung, welche diese Verwaltung im Zusammenhang mit der Einfuhr oder Ausfuhr von Waren erbringen kann, wenn die Waren widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind.

 Im Zusammenhang mit der Einführung der Verantwortlichkeits- bzw. Garantiemarke erfuhren einige Bestimmungen des Edelmetallkontrollgesetzes gewisse Änderungen.

 Der Inhaber einer älteren Marke kann gegen die Eintragung einer jüngeren Marke Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist innerhalb von 3 Monaten nach der Veröffentlichung der Eintragung der jüngeren Marke einzureichen (Art. 31 MSchG). Das Widerspruchsverfahren soll dem Inhaber einer älteren Markenregistrierung die Möglichkeit geben, jene jüngeren Registrierung einer Marke zu mässigen Kosten zu beseitigen, welche mit der bereits früher registrierten Marke des Inhabers identisch gleich ist oder welche mit dieser Marke verwechselbar ähnlich ist. Damit Widersprüche fristgerecht eingereicht werden können, führen wir eine Überwachung jener Publikation durch, in welcher die jeweils registrierten Marken veröffentlicht sind. Die genannte Überwachung führen wir auf einen kostenpflichtigen Auftrag unseres Klienten hin. Für nähere Auskünfte stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.