5 - Die vorpatentrechtliche Beratung

 Offenbar hat man in den schweizerischen Industrieunternehmen eine Umfrage durchgeführt, warum die Mitarbeiter zu wenig innovativ sind. Etwa 60 % der Befragten haben sich darüber beklagt, dass ihr Unternehmen ihnen nicht sagt, wie man Innovationen machen kann. Etwa 40 % der Befragten haben darauf hingewiesen, dass sie innere Blockaden haben, welche sie daran hindern, bei den Innovationen mitzumachen. Warum sind die Industrieunternehmen nicht in der Lage, ihren Mitarbeitern zu erläutern, wie Innovationen, d.h. auch Erfindungen entstehen? Die Industrieunternehmen haben andere Sorgen, als sich damit zu befassen, wie Innovationen entstehen. Aus den genannten Zahlen dürfte ersichtlich sein, wie gewaltig gross der Schaden für die Unternehmen ist, wenn es nicht möglich ist, einem so hohen Prozentsatz von Mitarbeitern in einer rational nachvollziehbaren Weise zu erläutern, wie Erfindungen und sonstige Innovationen entstehen. Ausserdem müsste aus den Zahlen der Umfrage auch ersichtlich sein, dass es in den Industrieunternehmen einen enorm grossen Bedarf nach einer schlussfolgernden Erläuterung dessen gibt, wie Innovationen entstehen.

 Diesem Zustand kann man abhelfen, indem die innovativen Unternehmen es ihren Mitarbeitern ermöglichen, die durch PEV angebotenen Fortbildungsgänge zu besuchen. Falls ein Unternehmen nicht abwarten will, bis die Daten der durch PEV organisierten Fortbildungsgänge bekannt sind, so besteht die Möglichkeit, dass ein Fortbildungsgang im betreffenden Unternehmen durchgeführt wird. Schliesslich gibt es auch die Möglichkeit, dass Herr Kulhavy das Unternehmen besucht und sich zu der momentan dort bestehenden Situation an Ort und Stelle äussert.

 Manche Anmelder wünschen es, dass der Patentanwalt zunächst eine Verschwiegenheitsverpflichtung oder ein ähnlich genanntes Dokument unterschreibt, bevor sie mit dem Patentanwalt beginnen, über ihre Erfindung zu sprechen. Obwohl die Unterschrift unter einem Dokument sogar von den höchsten Stellen empfohlen wird, ist diese Massnahme nunmehr völlig überflüssig. Gemäss Art. 10 des Patentanwaltsgesetzes (PAG) sind die Patentanwälte, gleich wie die Rechtsanwälte, zur Verschwiegenheit über die Fälle ihrer Klienten verpflichtet. Art. 10 PAG lautet wie folgt:

„Patentanwältinnen und Patentanwälte sind zeitlich unbegrenzt zur Verschwiegenheit über alle Geheimnisse verpflichtet, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben.“